Härtefall
Schwerstpflegebedürftig - Härtefallregelung
Unterschiedliche Menschen brauchen unterschiedlich viel Hilfe.
Personen, bei denen ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn:
- Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (Grundpflege) mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht, erforderlich ist
oder
- die Grundpflege für den Pflegebedürftigen auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann. Das bedeutet, dass wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und nachts neben einer professionellen
Pflegekraft mindestens eine weitere Pflegeperson, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein muss (beispielsweise Angehörige), tätig werden muss.
Die Einstufung hängt von Umfang und Dauer des Hilfebedarfs ab. Wer ausschließlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigt, ist nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung. Bei Kindern ist der zusätzliche Hilfebedarf eines kranken
oder behinderten Kindes gegenüber einem gleichaltrigen und gesunden Kind maßgebend.
Quelle:
AOK Infoblatt, Ihre Pflegekasse bei der AOK Bayern informiert, Rechtsstand: 01.01.2016